Satzung
des Vereins proJazz Halle e.V.§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „proJazz Halle“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e.V.“ (2) Sitz des Vereins ist Halle (Saale) § 2 Vereinszweck (1) Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, Jazz in seiner gesamten stilistischen Breite, auch in Verbindung mit anderen Künsten, sowie improvisierte Musik zu fördern. (2) Wichtiger Inhalt seiner Arbeit wird die Förderung von einheimischen und jugendlichen Musikern/Musikerinnen sein. Im Rahmen des § 11 KJHG richtet der Verein - Konzertveranstaltungen - regelmäßige Sessions und Musikertreffen - Workshops für Nachwuchsmusiker an unterschiedlichen Orten in der Stadt Halle aus. (3)Die Mitarbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft Jazz wird angestrebt. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereis dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen werden lediglich im notwendigen Umfang erstattet. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können werden a) juristische Personen des öffentlichen Rechts b) juristische Personen des privaten Rechts c) auf Dauer angelegte Personenvereinigungen d) natürliche Personen (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. (4) Es kann einer Einzelperson die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Vorschläge können durch die Mitglieder des Vereins unterbreitet werden. Über die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. (5) Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied die Intressen des Vereins verletzt. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmen-Mehrheit. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, die den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher zugehen muß. Der Einberufung muß eine Tagesordnung beigefügt sein. Weiterhin ist die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. (2)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, erfolgt eine neue Einberufung binnen zehn Tagen. Diese ist ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlußfähig. Darauf ist ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Findet sich in der Satzung keine anderweitige ausdrückliche Bestimmung, so beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Sind Rechtsgeschäfte mit einzelnen Mitgliedern Gegenstand der Beschlußfassung, so dürfen diese Mitglieder nicht an den Beratungen teilnehmen und ihr Stimmrecht nicht ausüben. (5) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und führt die Protokolle. (6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes ; Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das Geschäftsjahr c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Wahl der Rechnungsprüfer e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine wiederholte Wahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (4) Bei der Beschlußfassung im Vorstand ist die einfache Mehrheit entscheidend. § 9 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Vereinssatzung mit Dreiviertel-Stimmen-Mehrheit beschließen. (2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Halle (Saale), die es für die Förderung des Musiklebens der Stadt zu verwenden hat. Halle (Saale), den 16. Dezember 2005 |
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